Urteil zur Pflicht des Miethausverwalters bei Vertragsende

Artikel-Nr.: 4003
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Keine Pflicht des Miethausverwalters zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung für das endende Wirtschaftsjahr. Beispiel: Vertrag endet am 31.12.2009. Dies ergibt, dass die Betriebskostenabrechnung nach Ablauf des 31.12.09, also im Bereich des neuen Verwalters, liegt. Der ausscheidende Verwalter hat somit keine Verpflichtung, die Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Amtsgericht Magdeburg mit Bezug auf das diesbezügliche Urteil im Wohnungseigentumsrecht. Urteilstext im Original mit geschwärzten Parteinamen.

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